Eheschließung
Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung zur Eheschließung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat; bei mehreren Wohnsitzen (Haupt-, u. Nebenwohnsitze) können die Verlobten unter mehreren zuständigen Standesbeamten wählen. Die Anmeldung der Eheschließung dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und der Ermittlung etwaiger Eheverbote.
Bei Auslandsberührung (mindestens ein Verlobter ist Ausländer) zwingt das Internationale Privatrecht (EGBGB) den Standesbeamten zur Anwendung des ausländischen Heimatrechtes des Verlobten, wo ggf. noch über das deutsche Eheschließungsrecht hinaus weitere Ehehindernisse auftreten können.
Kann zunächst nur einer der Verlobten zum Standesamt kommen, ist das mit einer schriftlichen Vollmacht des anderen Verlobten möglich. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie beim Standesamt.
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