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Wohnungsgeberbestätigung

Hinweise zu diesem Service

Servicebeschreibung

Nach § 19 Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bestätigen. Das Unterlassen der Bestätigung über einen Ein- oder Auszug sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Für diesen Antrag benötigte Dokumente:

Um sich als Wohnungsgeber auszuweisen, müssen Sie sich mit einem elektronischen Ausweis (eID) anmelden.

Alternativ kann ein Formular-Vordruck zum Ausdrucken und Unterschreiben hier heruntergeladen werden: Wohnungsgeberbestätigung Formular

Hinweis

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